Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257540
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)