Artikel 8
Urschrift und Abschriften
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247831
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