Artikel 8 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2004

Artikel 8

Berechnungen

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061272

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