ARTIKEL 8
(1) Die Kosten für die Tätigkeit des Europäischen Gerichts werden vom Europarat getragen. Die Nichtmitgliedstaaten des Europarats, die dem Protokoll beigetreten sind, beteiligen sich daran in dem vom Ministerkomitee im Einvernehmen mit ihnen festzusetzenden Ausmaß.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Gerichts erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festzusetzen ist.
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