ARTIKEL VIII
Artikel 8
Privilegien und Immunitäten
1. Das Institut, die Ratsvertreter und ihre Vertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses, der/die Direktor/in, die Angestellten und Experten genießen die zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbarten Privilegien und Immunitäten.
2. Das Institut kann zur Sicherung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten Abkommen mit anderen Staaten schließen.
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