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Artikel 8 Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

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