vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 8

1. Unbeschadet der Artikel 1 und 6 ist jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um schiedsrichterliche Entscheidung nicht über die Bildung des Schiedsgerichts einigen, kann jede dieser Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof in Form eines Ersuchens gemäß den Statuten des Gerichtshofs übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151361

alte Dokumentnummer

N9198816939J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)