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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 8

1. Lohnabzüge dürfen nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zugelassen werden, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.

2. Die Arbeitnehmer sind in der nach Ermessen der zuständigen Behörde am besten geeigneten Weise davon in Kenntnis zu setzen, unter welchen Bedingungen und in welchen Grenzen solche Abzüge vorgenommen werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082009

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