Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt nicht

  1. a) für Frauen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art bekleiden,
  2. b) für Frauen, die im Gesundheits- und Fürsorgedienst tätig sind und in der Regel keine körperliche Arbeit verrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272718

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