Artikel 8
Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung irgend einer Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Ablauf einer vorgeschriebenen Zeitspanne der vorübergehenden oder beginnenden Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008244
Dokumentnummer
NOR12096177
alte Dokumentnummer
N6197036870L
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