vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1973

Artikel 8

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)