Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 10) über das Mindestalter für die Zulassung der Kinder zur Arbeit in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 8

Artikel 8. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008081

Dokumentnummer

NOR40271702

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)