vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 8

Beachtung von Rechtsvorschriften

Artikel 8

Die in einem der Staaten befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht im anderen Staat, entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)