Artikel 8
(1) Zu einem Beschluß der Untersuchungskommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Die Untersuchungskommission berichtet den Regierungen der Vertragschließenden Staaten über die von ihr getroffenen Feststellungen. Außerdem kann sie den Regierungen im Einzelfall auch Vorschläge erstatten.
(3) Angelegenheiten, über die in der Untersuchungskommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragschließenden Staaten vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006488
alte Dokumentnummer
N1196512556P
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