Artikel 8 Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

ABSCHNITT II

Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz

Artikel 8

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze'', Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis'', Anlage 2, bestimmt.

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