Artikel 8
Soweit die Sichtbarmachung des Grenzverlaufes es erfordert, sind Bäume, Buschwerk und Gestrüpp in einer Breite von je 1 m beiderseits der Staatsgrenze vom Grundeigentümer zu entfernen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
Schlagworte
Bannwald
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005945
alte Dokumentnummer
N1196013415P
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