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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten die Bestimmungen der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen.

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