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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 8

Entsendungen

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259615

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