Artikel 8
Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259615
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