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Artikel 8 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 8

Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000567

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