Artikel 8
Die OPEC wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten und der anderen an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen ihres Personals Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000567
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