Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008628

Dokumentnummer

NOR12102845

alte Dokumentnummer

N6198717873J

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