Artikel 8
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008628
Dokumentnummer
NOR12102845
alte Dokumentnummer
N6198717873J
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