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Artikel 8 SoSi-Bosnien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen. In diesen Fällen gilt Artikel 6 Absatz 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

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