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Artikel 8 Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow up (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Kapitel VIII ‑ Erweiterung

Artikel 8

Ausgehend von dem Verständnis, dass die Tschechische Republik die Beitrittskonferenz umfassend über die technischen und verfahrensmäßigen Aspekte sowie über den verbindlichen Charakter dieses Dokumentes informieren wird, sowie ausgehend von dem Verständnis, dass die gemeinsame Position der EU zum Energiekapitel die Information an die oben erwähnte Beitrittskonferenz entsprechend wiedergeben wird, wird die Republik Österreich zustimmen, konstruktiv dazu beizutragen, die nächsten Schritte für das Energiekapitel ‑ wie im „Fahrplan“ von Nizza vorgesehen ‑ einzuleiten, um dadurch mit der Umsetzung des Protokolls zu beginnen.

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