vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen – Durchführung des Teiles XI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1996

Das Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.

Artikel 8

Vertragsstaaten

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Vertragsstaaten“ Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff „Vertragsstaaten“ auf diese Rechtsträger.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

10012578

Dokumentnummer

NOR12156704

alte Dokumentnummer

N9199553099J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)