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Artikel 8 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 8

Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst

(1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst-Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.

(2) Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, voraussichtliche Route, Daten der Besatzung und des Ladegutes sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind (gemäß FPL, wenn das nicht möglich ist, AFIL).

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012966

Dokumentnummer

NOR40271816

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