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ARTIKEL 8 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 8

Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Ziele des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten und vereinbaren zu diesem Zweck,

  1. a) weiterhin Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts zu ergreifen und die Ratifizierung und Umsetzung der damit zusammenhängenden Instrumente (wie des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs) zu erwägen,
  2. b) weiterhin den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut zu fördern, unter anderem durch einen Erfahrungsaustausch mit anderen Ländern über die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen Maßnahmen und
  3. c) die Integrität des Römischen Statuts durch den Schutz seiner Grundprinzipien zu wahren, auch durch den Verzicht auf den Abschluss von Nichtüberstellungsabkommen (sogenannter „Artikel-98-Abkommen“) mit Drittstaaten, und andere dazu anzuhalten, ebenfalls darauf zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248186

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