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Artikel 8 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 8

— Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

(1) [aufgehoben]

(2) [Zwei oder mehr Hinterleger] Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222378

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