Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001563
Dokumentnummer
NOR40023792
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