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Artikel 8 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 8

Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094243

alte Dokumentnummer

N6195610199I

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