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Artikel 8 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 8

Artikel 8. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.

Schlagworte

Konfiskation

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001641

alte Dokumentnummer

N1192414884S

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