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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen (Panama)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

ARTIKEL 8

UNGEBROCHENER DURCHGANGSVERKEHR

Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

20011812

Dokumentnummer

NOR40242057

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