ARTIKEL 8
UNGEBROCHENER DURCHGANGSVERKEHR
Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
20011812
Dokumentnummer
NOR40242057
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