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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1977

Artikel 8

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung zum geltenden Umrechnungskurs an sein Hauptbüro zu überweisen. Die Durchführung dieser Überweisungen hat jedoch gemäß den Vorschriften über den internationalen Zahlungsverkehr des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Erträge erzielt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011494

Dokumentnummer

NOR40005753

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