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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1984

ARTIKEL 8

Genehmigung der Flugpläne

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149638

alte Dokumentnummer

N9198422997J

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