ARTIKEL 8
VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277879
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
