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Artikel 8 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 8

Regelmäßiger Informationsaustausch im Kampf gegen illegale Migration

  1. (1) Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über den Kampf gegen illegale Grenzübertritte und Schlepperei aus.
  2. (2) Die Informationen, die ausgetauscht werden, beziehen sich hauptsächlich auf Migrationsbewegungen, Ausmaß, Struktur, mögliche Ziele, mögliche Migrationsrouten und Transportmittel, die verwendet werden, um illegal die Grenze zu überqueren und auf Formen der Organisation der Schlepper. Weiters werden Informationen und Analysen über die aktuelle Situation und ebenso über geplante Maßnahmen, die für die andere Vertragspartei von Bedeutung sein können, übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132062

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