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Artikel 8 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

(2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt oder umgekehrt.

(3) Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat je nach den Umständen aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des oder der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135683

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