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Artikel 8 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

KAPITEL III

RÜCKGABE VON KINDERN

Artikel 8

Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige zentrale Behörde oder an die zentrale Behörde eines anderen Vertragsstaats wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.

Der Antrag muß enthalten

  1. a) Angaben über die Identität des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind angeblich verbracht oder zurückgehalten hat;
  2. b) das Geburtsdatum des Kindes, soweit es festgestellt werden kann;
  3. c) die Gründe, die der Antragsteller für seinen Anspruch auf Rückgabe des Kindes geltend macht;
  4. d) alle verfügbaren Angaben über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich befindet.
  1. e) eine beglaubigte Ausfertigung einer für die Sache erheblichen Entscheidung oder Vereinbarung;
  2. f) eine Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung (Affidavit) über die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; sie muß von der zentralen Behörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder von einer dazu befugten Person ausgehen;
  3. g) jedes sonstige für die Sache erhebliche Schriftstück.

1. Zur Anbringung des Antrags siehe § 2 des Durchführungsgesetzes BGBl. Nr. 513/1988 sowie das zur Anwendung empfohlene Formblatt, abgedruckt in BGBl. Nr. 513/1988.

2. Zu lit. f siehe § 4 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes BGBl. Nr. 513/1988.

Schlagworte

Dokument, Gesetzeszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034597

alte Dokumentnummer

N2198821120S

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