Artikel 8
(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 *1) außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10010419
Dokumentnummer
NOR12132875
alte Dokumentnummer
N8198040542L
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