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Artikel 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2006

Artikel 8

Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages betreffende Streitigkeiten werden durch wechselseitige Konsultationen zwischen den Innenministerien beider Vertragsparteien oder erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.

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