Artikel 8 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung des vorliegenden Abkommens zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085529

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