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Artikel 8 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 8

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates begangen werden.

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