Artikel 8 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 8

Zur Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken werden die Anmeldungen im Namen der österreichischen und sowjetischen Organisationen durch die kooperierende österreichische Organisation bei der zuständigen österreichischen Behörde bzw. durch die kooperierende sowjetische Organisation bei der zuständigen Behörde der Sowjetunion eingereicht.

In der Regel wird die erste Anmeldung in dem Land eingereicht, in dem die gemeinsame Erfindung gemacht, das gemeinsame Muster oder Modell geschaffen, bzw. in dem eine gemeinsame Schutzmarke ausgearbeitet worden ist.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Patent

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032750

alte Dokumentnummer

N2198215077A

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