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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungsmaßnahmen obliegt der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Aufträge der zuständigen Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei bezüglich der Durchführung der Rettungsmaßnahmen werden an die Leiter von diesen Gruppen gerichtet, welche die Art der Durchführung der Arbeiten gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die hilfeersuchende Vertragspartei leistet der Hilfsmannschaft und den Experten Schutz vor Anschlägen auf ihr Leben und Eingriffen in ihre Freiheit oder Würde, sowie jegliche benötigte Hilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213859

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