Artikel 8 Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 8

Monitoringgruppe

(1) Der für die gesamte Wirkungsanalyse (Monitoring sowie Evaluierung) verantwortlichen Monitoringgruppe gehören sechs ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) ExpertInnen, die der Akkreditierungsgruppe angehören, sind von der Nominierung in die Monitoringgruppe ausgeschlossen und umgekehrt.

(3) Die Aufgaben der Monitoringgruppe sind:

  1. 1. Fachliche Betreuung und inhaltliche Kontrolle des Monitorings;
  2. 2. Aufbau eines aussagekräftigen Dokumentationssystems entsprechend den Vorgaben der Steuerungsgruppe;
  3. 3. Auswertung des Datenbestandes und Verfassung der Quartalsberichte;
  4. 4. Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen;
  5. 5. Mitwirkung am Jahresberichtswesen/ Abstimmung mit der Geschäftsstelle;
  6. 6. Teilnahme an den Sitzungen der Steuerungsgruppe auf Einladung.

(4) Die Kosten für die Mitglieder der Monitoringgruppe trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20007816

Dokumentnummer

NOR40139010

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