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Artikel 8 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 8

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058940

alte Dokumentnummer

N4196534454L

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