Artikel 8 – Einsatz von Krediten
Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20008260
Dokumentnummer
NOR40148173
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