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Artikel 8 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2000

Artikel 8

Anträge früherer sowjetischer und ukrainischer oder heutiger ukrainischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und ukrainischer oder heutiger ukrainischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

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