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Artikel 8 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.''

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