Artikel 8
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
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