Artikel 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang VII nichts anderes festlegt.
  3. 3. Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den EFTA-Staaten nach Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden entsprechend den Bestimmungen und dem Zeitplan in Anhang VIII abgeschafft.

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