Artikel 8
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.
Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer: Art. II des Anhanges.
Schlagworte
Übersetzungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032930
alte Dokumentnummer
N2198226992S
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